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Patientenverfügung   ·   Vorsorgevollmacht  ·   Bankvollmacht
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Patientenverfügung

Im hohen Alter aber auch in jungen Jahren kann es Situationen geben, in denen eine Kommunikation mit der Außenwelt nicht mehr möglich ist. Liegt ein kritischer Gesundheitszustand vor, kann der Patient den Ärzten seinen eigenen Willen oft nicht mehr mitteilen, etwa wenn er infolge eines Unfalls oder einer Krankheit im Koma liegt. Um eine nicht gewünschte Behandlung auszuschließen, empfiehlt es sich, die persönlichen Wünsche über eine geeignete medizinische Betreuung schon frühzeitig genau festzulegen.
Dies geschieht im Rahmen einer Patientenverfügung.
 
Informationen zur Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung zu verfassen ist für die meisten Menschen keine leichte Aufgabe. Doch der Inhalt dieses Dokuments kann unter Umständen über Leben und Tod entscheiden. Daher sind Informationen und Beratung sehr wichtig, um eine qualifizierte Patientenverfügung zu erstellen.

 Inhalt einer Patientenverfügung
Zentraler Inhalt der Patientenverfügung sind die Beschreibung der Situationen, in denen sie gelten soll, sowie die Anweisungen, welche medizinischen Maßnahmen in diesen Fällen gewünscht sind und welche nicht. Wenn es zu einer dieser Situationen kommt und der Patient seinen eigenen Willen nicht mehr kundtun kann, tritt die Verfügung als verbindliches Dokument in Kraft. Die Bundesärztekammer empfiehlt, für die wichtigsten Behandlungsmethoden eine Aussage zu treffen. Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Arzt kann dabei helfen, die richtigen Formulierungen für die eigenen Wünsche zu finden. Die Rechtslage in Deutschland sieht vor, dass nur gesetzeskonforme Anweisungen auch bindend sind. Der Wunsch nach einer aktiven Sterbehilfe ist für das medizinische Personal daher irrelevant. Neben diesen Anweisungen können auch Wünsche zum Sterbeort und Angaben zur Organspende in der Patientenverfügung enthalten sein. Auch eine Vertrauensperson kann bestimmt werden. Darüber hinaus sollte der vollständige Name des Verfassers sowie Anschrift und Geburtsdatum vermerkt sein. Wenn weitere Vorsorgedokumente vorliegen, können diese in der Patientenverfügung vermerkt werden. Und nur mit Unterschrift und Datum ist das Dokument gültig. Es bietet sich an, alle zwei Jahre die Aktualität der Verfügung durch eine erneute Unterschrift zu bestätigen.

 Angebot an Patientenverfügungen im Internet
Nur bei wenigen Anbietern ist eine kostenlose Patientenverfügung zu erhalten. Zwar stellen viele Anbieter im Internet eine Patientenverfügung zum Ausdrucken bereit, allerdings ist dieses Angebot meist kostenpflichtig. Eine solche Verfügung sollte nach dem Ausfüllen an einem Ort hinterlegt werden, an dem sie im Bedarfsfall schnell gefunden werden kann. Empfehlenswert ist das Hinterlegen mehrerer Exemplare, beispielsweise bei Angehörigen oder einem Arzt. Wurde einer Person eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte diese ebenfalls ein Exemplar der Patientenverfügung erhalten. Ein kostenloser Vordruck kann zwar eine große Hilfe beim Verfassen der Verfügung sein, dennoch sollte auf Beratung nicht verzichtet werden.

 Andere Formen der Vorsorge
Ergänzend zur Patientenverfügung können weitere Formulare verfasst werden, um umfassend vorzusorgen. Dazu gehören vor allem die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Die bestellten Bevollmächtigten und Betreuer müssen sich ebenfalls an die Patientenverfügung halten. Ihre Aufgabe ist es, die gewünschten Anordnungen des Patienten durchzusetzen. Optimalerweise sollte sowohl mit einer Patientenverfügung als auch mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht für die Zukunft vorgesorgt werden. Hinweise auf andere Verfügungen und Vollmachten können in Patientenverfügungen aufgenommen werden. Ein verwandtes Thema ist außerdem die Organspende. Sie ist in seltenen Fällen möglich, wenn die Hirntätigkeit bereits erloschen ist, das Herz-Kreislauf-System aber noch künstlich aufrechterhalten wird. Durch den Hirntod, der somit bereits eingetroffen ist, werden Menschen für tot erklärt. Dafür ist die explizite Zustimmung des potenziellen Spenders nötig, die durch einen Organspendeausweis dokumentiert wird. Ein Vermerk in der Patientenverfügung ist ebenfalls möglich.

 Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Patientenverfügung bieten sollen und keine juristische Beratung.
 

Vorsorgevollmacht

Im hohen Alter aber auch in jungen Jahren kann es Situationen geben, in denen eine Kommunikation mit der Außenwelt nicht mehr möglich ist. Liegt ein kritischer Gesundheitszustand vor, kann der Patient den Ärzten seinen eigenen Willen oft nicht mehr mitteilen, etwa wenn er infolge eines Unfalls oder einer Krankheit im Koma liegt. Um eine nicht gewünschte Behandlung auszuschließen, empfiehlt es sich, die persönlichen Wünsche über eine geeignete medizinische Betreuung schon frühzeitig genau festzulegen.
Dies geschieht im Rahmen einer Patientenverfügung.
 
Informationen zur Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung zu verfassen ist für die meisten Menschen keine leichte Aufgabe. Doch der Inhalt dieses Dokuments kann unter Umständen über Leben und Tod entscheiden. Daher sind Informationen und Beratung sehr wichtig, um eine qualifizierte Patientenverfügung zu erstellen.

 Inhalt einer Patientenverfügung
Zentraler Inhalt der Patientenverfügung sind die Beschreibung der Situationen, in denen sie gelten soll, sowie die Anweisungen, welche medizinischen Maßnahmen in diesen Fällen gewünscht sind und welche nicht. Wenn es zu einer dieser Situationen kommt und der Patient seinen eigenen Willen nicht mehr kundtun kann, tritt die Verfügung als verbindliches Dokument in Kraft. Die Bundesärztekammer empfiehlt, für die wichtigsten Behandlungsmethoden eine Aussage zu treffen. Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Arzt kann dabei helfen, die richtigen Formulierungen für die eigenen Wünsche zu finden. Die Rechtslage in Deutschland sieht vor, dass nur gesetzeskonforme Anweisungen auch bindend sind. Der Wunsch nach einer aktiven Sterbehilfe ist für das medizinische Personal daher irrelevant. Neben diesen Anweisungen können auch Wünsche zum Sterbeort und Angaben zur Organspende in der Patientenverfügung enthalten sein. Auch eine Vertrauensperson kann bestimmt werden. Darüber hinaus sollte der vollständige Name des Verfassers sowie Anschrift und Geburtsdatum vermerkt sein. Wenn weitere Vorsorgedokumente vorliegen, können diese in der Patientenverfügung vermerkt werden. Und nur mit Unterschrift und Datum ist das Dokument gültig. Es bietet sich an, alle zwei Jahre die Aktualität der Verfügung durch eine erneute Unterschrift zu bestätigen.

 Angebot an Patientenverfügungen im Internet
Nur bei wenigen Anbietern ist eine kostenlose Patientenverfügung zu erhalten. Zwar stellen viele Anbieter im Internet eine Patientenverfügung zum Ausdrucken bereit, allerdings ist dieses Angebot meist kostenpflichtig. Eine solche Verfügung sollte nach dem Ausfüllen an einem Ort hinterlegt werden, an dem sie im Bedarfsfall schnell gefunden werden kann. Empfehlenswert ist das Hinterlegen mehrerer Exemplare, beispielsweise bei Angehörigen oder einem Arzt. Wurde einer Person eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte diese ebenfalls ein Exemplar der Patientenverfügung erhalten. Ein kostenloser Vordruck kann zwar eine große Hilfe beim Verfassen der Verfügung sein, dennoch sollte auf Beratung nicht verzichtet werden.

 Andere Formen der Vorsorge
Ergänzend zur Patientenverfügung können weitere Formulare verfasst werden, um umfassend vorzusorgen. Dazu gehören vor allem die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Die bestellten Bevollmächtigten und Betreuer müssen sich ebenfalls an die Patientenverfügung halten. Ihre Aufgabe ist es, die gewünschten Anordnungen des Patienten durchzusetzen. Optimalerweise sollte sowohl mit einer Patientenverfügung als auch mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht für die Zukunft vorgesorgt werden. Hinweise auf andere Verfügungen und Vollmachten können in Patientenverfügungen aufgenommen werden. Ein verwandtes Thema ist außerdem die Organspende. Sie ist in seltenen Fällen möglich, wenn die Hirntätigkeit bereits erloschen ist, das Herz-Kreislauf-System aber noch künstlich aufrechterhalten wird. Durch den Hirntod, der somit bereits eingetroffen ist, werden Menschen für tot erklärt. Dafür ist die explizite Zustimmung des potenziellen Spenders nötig, die durch einen Organspendeausweis dokumentiert wird. Ein Vermerk in der Patientenverfügung ist ebenfalls möglich.

 Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Patientenverfügung bieten sollen und keine juristische Beratung.
 

Bankvollmacht

Oft tritt der Tod eines Menschen unerwartet und plötzlich ein. Da in kurzer Zeit für eine Bestattung aufgekommen werden muss, können zusätzlich zur emotionalen Belastung auch finanzielle Probleme für die Angehörigen entstehen. In einigen Fällen stehen Hinterbliebene bis zum Tod in finanzieller Abhängigkeit von der verstorbenen Person. Zusätzlich können die Konten des Verstorbenen von den Banken gesperrt werden, etwa wenn die Erbfolge der Angehörigen geklärt werden muss. Damit nach dem Tod die Konten von Angehörigen genutzt werden können, empfiehlt es sich schon zu Lebzeiten eine Bankvollmacht einzuräumen.

 Was ist eine Bankvollmacht?
Mit einer Bankvollmacht erteilt ein Kontoinhaber einer anderen Person eine Verfügungsberechtigung über ein bestimmtes Bankkonto. Die bevollmächtigte Person kann dadurch im Namen des Kontoinhabers Bankgeschäfte abschließen.
 
Vorteile einer Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht bietet folgende Vorteile:
• Klärung der Befugnisse bei einem Todesfall
• Vorbeugung eventueller finanzieller Engpässe
• Vermeidung von Konfliktpotenzial
• Einsetzen einer gewählten Vertrauensperson

 Hinweis: Eine Bankvollmacht ist nicht nur für einen Todesfall relevant, sondern kann auch bei Krankheit oder einem Unfall zum Tragen kommen. 

Ernennung eines Bevollmächtigten
Die Bankvollmacht kann einer oder mehreren Vertrauenspersonen erteilt werden. Dies ist ratsam, da es passieren kann, dass eine der ernannten Bevollmächtigten aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen keine Möglichkeit hat, die Bank aufzusuchen. In der Regel wird die Vollmacht für die Konten an den Lebensgefährten oder Ehepartner überschrieben. Sie kann aber auch an weitere nahestehende Verwandte oder Freunde ausgestellt werden. Die benannten Personen sollten im Sinne des Verfassers handeln. Daher sollten die Bevollmächtigten sorgfältig ausgewählt werden.

Gültigkeit der Bankvollmacht
Die Bankvollmacht kann auch vor dem Todesfall des Verfassers Gültigkeit besitzen. Dies kann der Fall sein, wenn der Verfasser gesundheitlich eingeschränkt ist oder seinen Willen nicht mehr explizit äußern kann. Auch zu diesem Zweck kann eine Bankkontenvollmacht erteilt werden. Die Bankvollmacht sollte im Beisein eines Zeugen von beiden Seiten unterschrieben werden. 
Zudem ist es ratsam einen Notar zu beauftragen. Einige Banken können eine Unterschrift in Anwesenheit eines Bankangestellten verlangen. Daher sollten sich Angehörige im Vorfeld mit der Bank in Verbindung setzen, um sich über die jeweiligen Regelungen zu informieren.

Eine solche Vollmacht kann auf Wunsch für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt werden. Auf den Vordrucken einiger Banken lässt sich das Gültigkeitsdatum der Vollmacht festlegen. Zudem hat der Kontoinhaber das Recht die Bankvollmacht zu widerrufen oder einen anderen Bevollmächtigten eintragen zu lassen. Für den Widerruf reicht eine schriftliche Erklärung des Kontoinhabers. Nach Eintritt des Erbfalls kann der Widerruf auch durch die Erben erfolgen.

 Rechte des Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte ist dazu berechtigt alle Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung im Zusammenhang stehen, zu tätigen. Sofern es nicht anders vereinbart wurde, darf der Bevollmächtigte über das Guthaben und eingeräumte Kredite verfügen. Weiterhin hat dieser die Erlaubnis, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen. Nach dem Tod des Vollmachtgebers kann der Bevollmächtigte Bankkonten und Depots auflösen.

Die Vollmacht erstreckt sich jedoch nur auf Geschäfte, die eng und unmittelbar mit dem entsprechenden Konto in Verbindung stehen. Der Bevollmächtigte verfügt also nicht in gleichem Maße über das Konto wie der Kontoinhaber selbst. Die Vollmacht berechtigt nicht zur Eröffnung weiterer Bankkonten oder zum Abschluss von Kreditverträgen und zum Abschluss von Termingeschäften. Weiterhin ist es nicht möglich eine Untervollmacht an weitere Personen zu übertragen. Es gilt zu beachten, dass der Bevollmächtigte nur unter Vorbehalt des Erbrechts über das Konto des Vollmachtgebers verfügt. Ist dieser später nicht der Erbe, muss er das abgehobene Geld möglicherweise zurückzahlen.

 Alternativen zur Bankvollmacht
Neben der Bankvollmacht existieren weitere Möglichkeiten vorzusorgen. Eine Alternative besteht darin, ein Konto auf den Namen eines Begünstigten einzurichten. Der Erblasser kann somit zu Lebzeiten schon auf das Konto einzahlen. Soll der Begünstigte erst nach Eintritt des Todesfalls über das Konto verfügen, kann bei der Bank ein Sperrvermerk eingetragen werden. Eine andere Möglichkeit ist ein Gemeinschaftskonto in Form eines Order-Kontos. So kann jeder der Inhaber allein und uneingeschränkt auf das Konto zugreifen.

Ausstellen einer Bankvollmacht
Theoretisch ist es möglich, in einem formlosen Schreiben eine Bankvollmacht zu erteilen. Wichtig ist, dass Aussteller und Adressat genau benannt sind. Zudem muss der Geltungsbereich der Vollmacht genau beschrieben werden. Soll der Bevollmächtigte erst nach dem Eintritt des Todes über das Konto des Vollmachtgebers verfügen, muss dies vermerkt werden.

Formlosen Schreiben werden in der Regel von Banken und Sparkassen aus Sicherheitsgründen nicht anerkannt. Meist kann ein Vordruck des Hauses ausgefüllt und direkt vor Ort von den Beteiligten unterschrieben werden. Im Fall von Direktbanken, die keine Filialen haben, kann oftmals das Formular auf der Webseite der Bank heruntergeladen werden.

 Arten der Bankvollmacht
Die Wirksamkeit einer Bankvollmacht im Todesfall kann unterschiedlich gewichtet werden. Die transmortale Bankvollmacht ist auch über den Tod des Kontoinhabers gültig. Somit darf der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers über das Konto verfügen. In Deutschland wird diese Art der Bankvollmacht am häufigsten verwendet.

Bei der prämortalen Bankvollmacht darf der Bevollmächtigte bis zum Todesfall über das Konto des Vollmachtgebers verfügen. Die Vollmacht erlischt automatisch bei Eintreten des Todesfalls. Für Banken ist diese Art der Vollmacht mit dem Risiko verbunden, dass sie über das Versterben des Kontoinhabers nicht informiert werden und der Bevollmächtigte weiter auf das Konto zugreifen kann. Zu Lebzeiten kann außerdem die sogenannte postmortale Kontovollmacht erteilt werden. Diese erlaubt dem Bevollmächtigten erst nach dem Tod des Vollmachtgebers auf das Konto zuzugreifen.

 Vorsorgevollmacht
Sollte bereits eine Vorsorgevollmacht verfasst worden sein, die den Zugriff auf Bankkonten mitregelt, ist eine gesonderte Bankvollmacht meist nicht notwendig. Allerdings erkennen manche Banken Vorsorgevollmachten nicht ohne weiteres an. Daher kann es notwendig sein, bei der Bank eine entsprechende Vollmacht zu hinterlegen. 

Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Bankvollmacht bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Erbrecht
Nach einem Todesfall muss entschieden werden, was mit dem Besitz des Verstorbenen geschehen soll. Genaueres hierzu regelt das Erbrecht. In dem Gesetzestext wird eine generelle Erbfolge festgelegt, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Die Erbfolge bestimmt, dass immer die nächsten Verwandten des Verstorbenen erben. Das deutsche Erbrecht erlaubt es jedoch, durch ein Testament selbst zu entscheiden, wer welchen Anteil des eigenen Besitzes erben soll. In einem Testament werden die Begünstigten, Erben genannt, festgehalten. Im Todesfall wird das hinterlegte Testament von einem Notar eröffnet.

 Geschichte des Erbrechts
Die Geschichte des Erbrechts reicht lange zurück. Bevor die Menschheit sesshaft wurde, entschied zunächst die Sippe über das Eigentum des Verstorbenen. Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit wurde das Familienerbrecht angewendet. Das Eigentum blieb im engsten Kreis der Familie. Es ist anzunehmen, dass bei höherem sozialen Rang auch die Wahrscheinlichkeit stieg, dass der Erblasser darüber verfügen konnte, was mit seinem Eigentum nach seinem Tod geschieht. Ab dem vierten Jahrhundert wurde die römische Testierfreiheit verbreitet, die festlegte, dass jeder Mensch selbst entscheiden kann, wer etwas erbt. Im Mittelalter wurde die Kirche bei der Erbregelung beherrschend. Es war üblich, die Kirche mit großen Zuwendungen zu bedenken. Im Gegenzug versprach die Kirche Seelenheil im Jenseits. Es entstand ein Konflikt mit dem Familienerbrecht. Mit der Abnahme des Einflusses der Kirche trat das Familienerbrecht wieder in den Vordergrund.

Regelungen innerhalb des Erbrechts
Das Erbrecht regelt die Erbrangfolge, die Ausführung des Testaments und die Belange der Erben. Die Regelungen des Erbrechts legen beispielsweise fest, welcher Form ein Testament bedarf, um rechtskräftig zu sein. Wird kein Testament verfasst, so sieht das Erbrecht eine genaue Erbfolge vor, die exakt festschreibt, welche Verwandtschaftsgrade vorrangig erbberechtigt sind und wann die Erbberechtigung ausgesetzt werden kann. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein Erbberechtigter Gewalt gegen den Erblasser ausgeübt hat. Im Erbrecht wird auch festgelegt, welche Rechte und Pflichten Erben haben.

Besteuerung des Erbes
Im Erbfall wird die Erbschaftssteuer erhoben. Diese ist von den Erben zu zahlen. Die Besteuerung des Erbes wurde im Deutschen Reich im Jahr 1906 einheitlich eingeführt. Die heutige Erbschaftssteuer geht auf die damaligen Erlasse zurück. Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Familiengrad. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen desto höher ist der Freibetrag. Ehegatten wird beispielsweise ein Freibetrag von 500.000,- Euro gewährt, Nichten hingegen nur 20.000,- Euro.

Erbschein
Nach dem Tod eines nahen Verwandten sieht das Erbrecht eine Suche der Erben vor. Diese können sowohl auf Familienverhältnissen begründet als auch im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen niedergeschrieben sein. Um sich als Erbe anzeigen zu lassen, kann ein Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Der Erbschein kann in verschiedenen Ausführungen ausgestellt werden, je nach Anzahl und Art der Erben oder nach deren Anteil am Nachlass. Das Dokument weist den Erben als solchen aus und ermöglicht damit etwa die Durchführung von Rechtsgeschäften über die Nachlasssache.

 Rechtliche Regelungen zum Thema Erbschein
Der Erbschein muss am Nachlassgericht beantragt werden, bei dem der Verstorbene als letztes gemeldet war. War der Verstorbene im Ausland gemeldet, so muss der Antrag zum Erbschein beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht werden. Der Erbschein ist keine Bedingung für die Erbschaft. Die Aufteilung der Erbschaft wird in der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Der Erbschein dient vielmehr dazu, sich als Erbe zu identifizieren, beispielsweise um ein Konto des Verstorbenen bei der Bank aufzulösen oder andere Rechtsgeschäfte über den eigenen Teil der Erbmasse durchzuführen. Sollte nachträglich in einem Testament herausgefunden werden, dass ein Verwandter mit Erbschein doch nicht zu den rechtmäßigen Erben gehört, so kann der Erbschein wegen Unrichtigkeit wieder eingezogen werden. Dies ist von den rechtmäßigen Erben am jeweiligen Nachlassgericht zu beantragen. Damit werden die Rechtsgeschäfte des unrechtmäßigen Erben unwirksam.

Kosten des Erbscheins
Für die Beantragung des Erbscheins wird eine Gebühr fällig, die doppelt zu zahlen ist. Diese Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert, also dem Wert aller materiellen und immateriellen Werte des Verstorbenen. Die erste Gebühr fällt für die Ausstellung des Dokuments an. Die zweite Gebühr wird fällig, wenn der Erbe eine eidesstattliche Erklärung über die Erbschaft abgeben muss. Die Gebühr für den Erbschein ist stark regressiv vom Geschäftswert des Nachlasses abhängig. Das bedeutet, je höher der Geschäftswert des Nachlasses ist, umso niedriger ist der Prozentsatz zur Berechnung der Gebühren. So zahlt man beispielsweise für einen Erbschein bei einem Verkehrswert von 1.000,- Euro 10,- Euro Gebühren, bei 100.000,- Euro allerdings 207,- Euro. Sollte die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben werden, so kommen zusätzlich die Auslagen des Notars hinzu.

 Arten des Erbscheins
Es gibt verschiedene Arten der Erbschaft und somit der Teile, die jeder Erbe als Pflichtanteil vermacht bekommt. So gibt es beispielsweise die Möglichkeiten der Alleinerbschaft, der Teilerbschaft und der Fremdrechtserbschaft. Insgesamt werden im Erbrecht bis zu acht Erbschaften unterschieden. Für jeden dieser Fälle gibt es eine andere Art des Erbscheins. Zudem können Erbscheine individuell oder auch für Gruppen ausgestellt werden. Im letzteren Fall sind alle Erben mit ihrem jeweiligen Anteil an der Erbmasse auf dem Dokument vermerkt.

Erbfolge
Im Todesfall muss über den Nachlass des Verstorbenen entschieden werden. Dies betrifft sowohl den finanziellen Nachlass als auch die Sachwerte und Immobilien. Die Erbfolge ist die gesetzliche Regelung, die genau festlegt, welche Verwandten im Sterbefall erben. Die Erbfolge ist in verschiedene Ordnungen untergliedert. Nach dem Gesetz wird das Erbe immer den nächsten Verwandten zugesprochen, wenn kein Testament hinterlegt wurde. Ist ein Testament verfasst worden, besteht für die nächsten Verwandten jedoch weiterhin das Recht auf einen Pflichtteil, wenn sie im Testament nicht bedacht werden.

Erbfolge nach Verwandtschaftsgraden
Das Erbe kann nur mit einem Erbschein angetreten werden. Dieser kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Das Gesetz unterteilt die Verwandtschaftsgrade bei der Erbfolge in fünf Ordnungen. Zu der ersten Ordnung, den direkten Erben, gehören Abkommen des Verstorbenen. Dazu zählen dessen ehelichen und nichtehelichen Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, also etwa Geschwister des Verstorbenen, Neffen, Nichten usw. Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, etwa Cousins und Cousinen. In der vierten Ordnung erben die Urgroßeltern und die Abkömmlinge, wie Großonkel oder Großtanten. In der fünften Ordnung sind entferntere Verwandtschaftsgrade als Erben eingesetzt.

Erbfolge ohne Testament
Das Erbrecht sieht vor, dass die höchste Ordnung der Erbfolge erbt. Wenn Verwandte erster Ordnung existieren, erben diese den gesamten Nachlass. Ist aus dieser Ordnung kein Verwandter vorhanden, erbt die nächst niedrigere Stufe usw. Innerhalb der ersten Ordnung gilt das „Stammesprinzip“. Dies regelt, dass jeder direkte Abkömmling des Verstorbenen einen gleichrangigen Teil der Erben bildet. So erbt jedes Kind beispielsweise den gleichen Teil. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, so erben diese den gesamten Nachlass. Lebt ein Elternteil und ein Geschwisterkind, dann teilen sich beide das Erbe zu gleichen Anteilen. Sind die Eltern tot, erben nur deren Kinder. Gleiches Prinzip gilt für die Großeltern. Ab der vierten Ordnung erbt der, der dem Verstorbenen am nächsten steht. Gibt es in diesem Verwandtschaftsgrad mehrere Personen, erben sie zu gleichen Teilen.

Erbfolge mit Testament
Wurde ein Testament hinterlegt, so gelten andere Richtlinien als bei der gesetzlich festgelegten Erbfolge. In einem Testament hat der Verstorbene über seinen Nachlass verfügt und Empfänger bestimmt. Allerdings ist für nahe Verwandte ein sogenannter Pflichtteil gesetzlich festgeschrieben. Dieser wird den Kindern, Adoptivkinder, Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern zugesprochen. Entferntere Abkömmlinge werden nur begünstigt, wenn es keinen näheren Verwandten gibt. Der Pflichtteil kann Verwandten zu Lebzeiten entsagt werden. Wenn der Verstorbene dies verfügt hat und triftige Gründe wie familiäre Gewalt angibt, ist ein völliger Ausschluss eines Erben möglich.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Erbfolge bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen. 
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